Der OB darf nur wenig mehr als ein Stadtrat

Der OB darf nur wenig mehr als ein Stadtrat

Gemeindeordnung Sprecher des Magistrats und „Erster unter Gleichen“

Das Prinzip der Direktwahl ist einfach: Erhält kein Kandidat im ersten Anlauf die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gibt es einen zweiten Durchgang. Zu dieser Stichwahl sind die beiden Bewerber zugelassen, welche die meisten Stimmen bekommen haben. So steht es in Paragraph 39 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

Dieses Gesetz regelt, wie die kommunale Selbstverwaltung in Hessen organisiert ist. Denn es gibt noch die Stadtverordnetenversammlung und den Magistrat. Erstere ist das Parlament der Stadt Frankfurt. Sie wählt die Mitglieder des Magistrats, wie der Gemeindevorstand heißt. Dessen Vorsitzender ist der direkt gewählte Oberbürgermeister.

Doch über welchen Gestaltungsspielraum verfügt er? Denn der Magistrat ist ein Kollegialorgan, alle seine Mitglieder – die Stadträte – haben quasi gleich viel zu sagen. Der Oberbürgermeister kann nicht wie der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmen. Das hessische Innenministerium beschreibt ihn daher als „Erster unter Gleichen“. Oder: „Der Oberbürgermeister ist der Sprecher des Magistrats“, wie Stephan Gieseler, geschäftsführender Direktor des hessischen Städtetags, sagt. Und: „Er ist der, der wahrgenommen wird!“ Diese gleiche, aber doch hervor gehobene Stellung führt zu einem kleinen Plus an Befugnissen im Vergleich zu den anderen Mitgliedern der Stadtregierung. Er bestimmt die Tagesordnung der Magistratssitzungen und leitet diese.

Bei einem Patt entscheidet die Stimme des OB

Kommt es dort zu einem Patt, entscheidet seine Stimme, erläutert Gieseler. Der Oberbürgermeister kann die Arbeitsgebiete unter den Magistratsmitgliedern verteilen und jene für sich beanspruchen, die zum „Kernbereich der Verwaltung“ gehören, heißt es im Kommentar zur HGO von Schneider/Dressler/Rauber/Risch.

„Dazu sitzt er qua Amt in Vorständen und anderen Verwaltungsorganen städtischer oder stadtnaher Gesellschaften“, erläutert Gieseler.

Hinzu kommt das Gewicht des direkt gewählten Amtes außerhalb des Rathauses: „Über die öffentliche Meinung kann er auch steuern“, beschreibt Gieseler eine weitere Einflussmöglichkeit des Oberbürgermeisters. Aus diesen Faktoren ergibt sich eine hervorgehobene Rolle bei der kommunalpolitischen Willensbildung. Das ermöglicht der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber, die angekündigten politischen Ziele zu verfolgen – auch wenn dafür oft langer Atem erforderlich ist. kus